§ 9 Abs 7 VStG (Besondere Fälle der Verantwortlichkeit, Haftung juristischer Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragener Erwerbsgesellschaften sowie physischer Personen, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens sind für gegen zur Vertretung nach außen Berufene oder verantwortliche Beauftragte verhängte Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und Verfahrenskosten; Solidarhaftung, gesetzliche Rechtsfolge einer Verwaltungsstrafe, notwendiger Bescheidabspruch, keiner; Rechtsfolgen eines bescheidmäßigen Abspruches über ex lege eingetretenen Rechtsfolgen, keine; Eintrittsvoraussetzungen, materielle und formelle Rechtskraft des verurteilenden Erkenntnisses)