§ 51e VStG (Rechtsschutz durch unabhängige Verwaltungssenate, öffentliche mündliche Verhandlung; Durchführung keine; Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes oder Verzicht, keines; mögliches anderes Verfahrensergebnis)
VwGH 27.10.1999, 97/09/0219
Im BeschwFall lag keiner der in § 51e Abs 2 VStG genannten Ausnahmefälle vor. Der Bf hat auch nicht auf die Durchführung einer öff mündl Verh verzichtet - in welchem Falle die bel Beh von deren Durchführung gem § 51e Abs 3 VStG hätte absehen dürfen.