§ 10 Abs 1 Z 3 SDG (Sachverständiger; Entzug der Eigenschaft; Gutachtenerstattung; Verzögerung, ungebührliche; Verzögerung der Vorlage von Unterlagen; Ableben von Kanzleimitarbeiterinnen)
VwGH 14.01.2000, 98/19/0121
§ 10 Abs 1 Z 3 SDP besagt, dass einem Sachverständigen die Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtl Sachverständiger zu entziehen ist, wenn er wiederholt die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens über Gebühr hinauszögert. Die bel Beh sah diesen Tatbestand verwirklicht, weil es im Fall des Bf dreimal und zwar einmal im Jahr 1991 und in den Fällen N und M in den Jahren 1995 bis 1997 zu Gutachtensverzögerungen gekommen ist.