§ 10 Abs 1 UbG (Aufnahme nach unverzüglicher Untersuchung und Erstellung zweier ärztlicher Zeugnisse)
§ 18 UbG (Prüfung der Zulässigkeit durch das Gericht)
Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG (Maßnahmebeschwerde, keine Zuständigkeit zur Überprüfung der Aufnahme in eine Anstalt)