§ 1 Abs 2 DSG (Grundrecht auf Datenschutz, Geheimhaltungsanspruch, Ausnahmen, ua Beschränkung zur Wahrung überwiegender, berechtigter Interessen eines anderen oder öffentlicher Interessen aufgrund von Gesetzen; Betreten und Besichtigen von Betriebstätten und Arbeitsstellen, Besichtigung durch Organe der Arbeitsinspektion)
VwGH 28.01.2000, 97/02/0289