§ 9 Abs 1 AgrVG (Agrarsenate, Entscheidung nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung; kein Widerspruch zu Art 6 MRK)
VwGH 03.02.2000, 99/07/0168
Nach § 5 des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft besteht der Wirtschaftsausschuss aus je einem Vertreter der vier Gd, der von den einzelnen Gd zu wählen ist. Die Gewählten müssen selbsterwerbstätige Landwirte sein. Der Ausschuss wird für die Dauer der Funktionsperiode der GdVertretungen gewählt.