§ 33 Abs 5 Tir FLG 1996 (Zweifel, ob Grundstück ein agrarbehördliches ist, Entscheidung durch die Agrarbehörde)
§ 37 Abs 7 Tir FLG 1996 (Zuständigkeit der Agrarbehörde, Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern und zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis auf Antrag; Frage des Eigentums an auf agrargemeinschaftlichen Grundstücken errichteten Gebäuden)