§ 43 Abs 3 Tir BauO 1989 (bauliche Anlage, Benutzung zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck, bei nach früheren baurechtl Vorschriften errichteten baulichen Anlagen Verwendung zu einem anderen als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck; 1972 bewilligtes Gasthaus; Verwendung für Wohnzwecke)
VwGH 24.02.2000, 98/06/0209