§ 25 AsylG 1997 (Handlungsfähigkeit, Einschreiten des örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers, Prozessfähigkeit richtet sich nach österreichischem Recht; verfahrensrechtliche Norm, keine Rückschlüsse auf Minderjährigkeit als Tatbestandselement der Asylerstreckung)