§ 12 Abs 2 Oö FLG 1979 (Abfindung, Bedachtnahme bei der Bewertung auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten der Grundstücke; tatsächliche Bewirtschaftung unmaßgeblich)
§ 19 Abs 7 Oö FLG 1979 (Grundabfindung, Ermöglichung eines größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolges bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung; Flächenverringerung; Verlust von EU-Förderungen)