§ 7 Abs 1 Nö BauO 1996 (Duldungsverpflichtung der Eigentümer von Nachbargrundstücken; Verständigung jeweils vier Wochen vor der Inanspruchnahme der Grundstücke) § 7 Abs 6 Nö (Verweigerung der Inanspruchnahme des Grundstücks; Entscheidung durch die Behörde; keine Frist)
VwGH 28.09.1999, 99/05/0205