§ 50 Wr BauO (Ansuchen um die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen, Verpflichtung zum Ersatz der Kosten für den Erwerb und die Freimachung der Grundflächen, wenn die Gemeinde abzutretende Grundflächen bereits erworben; Neubemessung, wenn der Erwerb mehr als fünf Jahre zurückliegt; maßgebende Sach- und Rechtslage; Heranziehung der Grundstückspreise zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde nach langer Dauer des Verwaltungsverfahrens)