§ 5 Abs 1 Bgld BauG (Fehlen eines Bebauungsplanes, Zulassung von Bebauungsweisen; Festlegung im Bescheid erforderlich)
§ 5 Abs 2 Bgld BauG (bei allen Bebauungsweisen; vom Hauptgebäude 3 m gegen die hintere Grundstücksgrenze einzuhalten)
§ 5 Abs 3 Bgld BauG (Ausnahmen von Abs 1 und 2; Festlegung von Baulinien und zwingenden Baulinien; Berücksichtigung des Anrainerschutzes, der Baugestaltung und der örtlichen Gegebenheiten; Begründungspflicht; Baulinie im Bescheid festzulegen)