§ 2 Z 11 Oö BauTG (Brandabschnitt; durch Brandmauern und allenfalls eine brandbeständige Decke abgeschlossener Gebäudeteil)
§ 2 Z 12 OÖ BauTG (Brandmauer; mindestens brandbeständig ausgeführte Wand, die einzelne Brandabschnitte voneinander trennt und das Übergreifen von Bränden auf angrenzende Brandabschnitte verhindert oder erschwert)