§ 3 Abs 7 Tir BauO (Umbau; bauliche Veränderung eines Gebäudes, durch die, ohne die Außenmaße zu vergrößern, die Raumeinteilung oder die äußere Gestalt des Gebäudes so geändert wird, dass das Gebäude nach der Veränderung im Verhältnis zum ursprünglichen Gebäude als ein anderes anzusehen ist)
§ 27 Abs 3 lit b Tir BauO (Baubewilligung, Ansuchen, Beilagen; Neubau, Umbau, Zubau; Zustimmung des Eigentümers, wenn Bauwerber nicht Eigentümer)