§ 32 Abs 2 Oö BauO 1976 (Gebäude, Seitenabstand; ein Drittel der Gebäudehöhe; Gesamthöhe des Gebäudes ist jeweils vom tiefsten Punkt des Geländeanschnittes an der der Bauplatzgrenze nächstgelegenen Gebäudewand bis zum höchsten Punkt des Gebäudes zu messen; dennoch Berechnung der „Gebäudehöhe“ vom gewachsenen Gelände weg bei Abgrabung des Grundstücks)
VwGH 31.08.1999, 95/05/0267