§ 90c StPO (Diversion; Mitteilung des Staatsanwaltes; unmittelbare Betroffenheit in subjektiven Rechten)
VfGH 26.06.2000, G 39/00
Gegen den ASt wurde - gem einer seinem A beiliegenden „Mitteilung" der Staatsanwaltschaft - Strafanzeige wegen des Vergehens nach § 88 Abs 1 StGB infolge eines vom ASt verschuldeten Verkehrsunfalles erhoben. Mit dieser Mitteilung wurde dem ASt (gern § 90c Abs 4 StPO) mitgeteilt, dass ein Strafverf wegen dieses Tatvorwurfes unterbleibe, wenn er (im Rahmen der Diversion) einen bestimmten Geldbetrag zahlen würde.