Art 139 Abs 6 B-VG (Verordnungsprüfung, Wirkung auf den Anlassfall; Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes, keine Widmung, keine Anwendung der raumordnungsrechtlichen Subsidiärbestimmung für Grundstücke, für die keine Widmung festgelegt ist; kein Wiederaufleben früherer Widmung; Tirol, Grundstück nicht gem § 41 Abs 1 als Freiland anzusehen)
VfGH 21.06.2000, G 41, 42/00, V 28, 29/00