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VwGH 28. 9. 1999, 95/05/0202 (BAURECHT)

JudikaturBAURECHTZfV 2001/32ZfV 2001, 47

§ 27 Abs 2 Nö BauO 1976 idF 8200-12 (Erfüllung der wesentlichen Anforderungen jeweils den Erkenntnissen der technischen Wissenschaften entsprechend; Einhaltung bestehender harmonisierter Normen, europäischer technischer Zulassungen oder österreichischer technischer Zulassungen ausreichend; ÖNORM; Brandwiderstandsklasse F 90, definiert als brandbeständig)

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