§ 27 Abs 2 Nö BauO 1976 idF 8200-12 (Erfüllung der wesentlichen Anforderungen jeweils den Erkenntnissen der technischen Wissenschaften entsprechend; Einhaltung bestehender harmonisierter Normen, europäischer technischer Zulassungen oder österreichischer technischer Zulassungen ausreichend; ÖNORM; Brandwiderstandsklasse F 90, definiert als brandbeständig)