§ 26 WaffenG 1996 (Änderung des Wohnsitzes; Meldepflicht; Begründung eines weiteren Wohnsitzes als meldepflichtige Änderung des Wohnsitzes)
VwGH,16.09.1999, 98/20/0454
Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Begründung eines weiteren Wohnsitzes nicht unter den Begriff der „Änderung" des bisherigen, beibehaltenen Wohnsitzes subsumiert werden könne, weshalb eine derartige Interpretation gegen das im Verwaltungsstrafrecht geltende Analogieverbot verstoße, ist zu entgegnen, dass die Beh, um die in § 25 WaffenG 1996 vorgesehene Verlässlichkeitsprüfung durchführen zu können, die Möglichkeit haben muss, alle Wohnsitze des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu kennen, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um den Hauptwohnsitz oder um sonstige Wohnsitze, um zusätzl oder um frühere Wohnsitze ablösende Wohnsitze handelt. Bereits nach dem § 21 WaffenG 1986 war jede Änderung des Wohnsitzes, also auch die zusätzl Begründung eines Wohnsitzes, meldepflichtig (VwSlg 11.546/A). Das WaffenG 1996 hat an dieser Meldepflicht insoweit nichts geändert. Dieses Verständnis der Regelung findet auch im Wortlaut des Gesetzes Deckung.