§ 59 AVG (Erledigung der Verwaltungssache; Bescheidinhalt; Spruch; inhaltliche Bestimmtheit; Unklarheit; gebotene Klarheit)
VwGH 21.09.1999, 99/08/0020
Die bel Beh hat dem Einspruch keine Folge gegeben und den erstinstanzl B ledigl hinsichtl des Zeitraumes konkretisiert. Damit wurde der Spruch der ersten Instanz übernommen. Nach dessen Spruchinhalt wurde die Bfin als Dienstgeberin für die in einem bestimmten Zeitraum beschäftigt gewesenen Dienstnehmer einerseits zur Meldungserstattung und andererseits zur Beitragsabfuhr verpflichtet. Dieser Abspruch könnte, soweit die Bfin als Dienstgeberin in Bezug auf bestimmte namentl genannte Dienstnehmer während eines bestimmten Zeitraumes zur Meldungserstattung verpflichtet wurde, als Abspruch über die Versicherungspflicht angesehen werden und in Bezug auf die Beitragsabfuhr als Beitrags8. Der Spruch insgesamt könnte aber auch nur als Abspruch über die Versicherungspflicht gedeutet werden. Schließl lässt die nicht näher konkretisierte Verpflichtung zur Meldungserstattung auch die Auslegung zu, dass eine Meldungserstattung hinsichtl Versicherungspflicht und/oder Beiträgen vorzunehmen gewesen wäre und darüber hinaus eine Beitragsabfuhr behandelt werden sollte. Zumindest diese drei Auslegungsmöglichkeiten stehen offen. Dadurch stand aber nicht mit der gebotenen Klarheit fest, ob nur die Beitragspflicht oder auch die Versicherungspflicht den Gegenstand des Einspruchsverf bildete. Dem Bescheidspruch haftet daher ein Verstoß gegen die Vorschriften über Inhalt und Form der Be an, wobei dieser Verstoß sowohl im Spruch als auch in der Begründung des B unterlaufen ist. Die bel Beh hätte daher den fehlerhaften Bescheidspruch erster Instanz nicht bestätigen dürfen, sondern wäre verpflichtet gewesen, den erstinstanzl B zur Klarstellung des Gegenstandes des Verf zu beheben. Da sie dies unterlassen hat, belastete sie ihren Bescheidspruch mit inhaltl Rechtswidrigkeit (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren', E 95 zu § 59 AVG). Der B war daher mangels Bestimmtheit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.