§ 72 Abs 4 AVG (Wiedereinsetzung, Bewilligung, kein Rechtsmittel; in der Gemeindevollziehung Vorstellung an die Aufsichtsbehörde möglich)
§ 31 Abs 2 Oö BauO 1994 (Wohnungseigentümer, Zustimmung zu Neubauten, Zubauten, Umbauten nicht erforderlich; Parteistellung, wenn Wohnung unmittelbar an die vom Bauvorhaben betroffene Wohnung oder den Liegenschaftsteil angrenzt)