§ 56 AVG (Bescheid, Nebenbestimmungen; Bedingung, Befristung, Auflage; Verweis im Bescheid auf Gutachten, in dem Bewilligung auf 25 Jahre für den Fall eines bestimmten Sachverhalts als zulässig angesehen; Äußerung des Sachverständigen zu Rechtsfrage kann von Behörde nicht übernommen sein, Annahme einer unbefristeten Bewilligung, keine Bedingung; Eigentumsverhältnisse aufgrund Zivilrechtsstreit nachträglich entgegen der Annahme der Behörde im Bescheid festgestellt)