- AVG (antragsbedürftiger Verwaltungsakt; Änderung des Antrags, Projektsmodifikation; Änderung derart, dass nicht mehr von zulässiger Antragsänderung auszugehen ist; neuer Antrag; Anhängigkeit eines Verfahrens)
VwGH 23.03.1999, 98/05/0215
Qualifizierung von „Auswechslungsplänen" als neuer Antrag, da die Unterschiede der Projekte zu groß; keine zulässige Projektsänderung, neues Verfahren anhängig (entsprechende Obergangsvorschrift für anhängige Verfahren bzw Vorschrift, dass Änderungen des Bebauungsplanes nicht für anhängige Verfahren maßgebl, kommen nicht zur Anwendung). Abw.