§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; minderer Grad des Versehens, keiner; keine unverzügliche Prüfung des Zustellungszeitpunktes)
VwGH 15.10.1999, 96/21/0185
Der BeschwVertreter hätte aufgrund der Tatsache, dass die Bfin erst 16 Jahre alt war und im angef B der Magistrat der Landeshauptstadt Linz als B-Adressat genannt wurde, erkennen müssen, dass die Berufungsfrist mit Zustellung an den Magistrat zu laufen begonnen hat.