§ 21 Abs 1 VStG (Absehen von der Strafe, Voraussetzungen, geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen; kein geringfügiges Verschulden bei einschlägiger Vormerkung)
VwGH 26.11.1999, 99/02/0202 Amtsbeschwerde
Nach stRsp VwGH kommt ein Absehen von der Strafe nur dann in Betracht, wenn beide in § 21 Abs 1 VStG genannten Kriterien (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) erfüllt sind (vgl Hauer-Leukauf Handbuch des österr VerwVerf , 860 mwN). An der erforderl Voraussetzung des „geringfügigen Verschuldens" mangelt es jedoch, wenn der Täter eine einschlägige Strafvormerkung aufweist (vgl VwGH 03.08.1995, 95/10/0056 -0059, sowie 20.09.1996, 95/17/0495).