§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Wiedereinsetzungsantrag durch belangte Behörde nach Zustellung des Erkenntnisses wegen Versäumung der Frist zur Beantragung einer mündlichen Verhandlung; Unterbleiben der mündlichen Verhandlung entgegen den Erwartungen der belangten Behörde wegen geklärter Rechtsfrage; diesbezüglich falsche Erwartung als Wiedereinsetzungsgrund)
VwGH,16.09.1999, 99/20/0364