§ 18 Abs 1 Oö StrG (Bauten und sonstige Anlagen wie lebende Zäune, Hecken, Parkplätze, Lagerplätze; Aufzählung nicht taxativ; Errichtung innerhalb von 8 m neben dem Straßenrand, Zustimmung der Straßenverwaltung; Erteilung, wenn die gefahrlose Benützung der Straße nicht beeinträchtigt; Maschendrahtzaun)
VwGH 28.09.1999, 99/05/0137