§ 2 Abs 1 NÖ SHG (Gewährung von Sozialhilfe nur soweit, soweit die Hilfe nicht von anderer Seite geleistet wird; Verhältnis zum BundesbetreuungsG)
VwGH 09.11.1999, 99/11/0202
Die bel Beh hat den Grundsatz des Nachranges der Sozialhilfe, wie er in § 2 Abs 1 NÖ SHG verankert ist, unrichtig ausgelegt. Das G stellt ausdrückl darauf ab, ob die in Rede stehende Hilfe von anderer Seite als dem Sozialhilfeträger tats geleistet wird. Die bloße Möglichkeit, dass die Hilfe von anderer Seite geleistet wird, schließt einen Anspruch von Gewährung von Sozialhilfe demnach nicht aus. Der Bf bestreitet, jemals Mittel aus der Bundesbetreuung nach § 1 Abs 3 des BundesbetreuungsG erhalten zu haben, worauf im Obrigen auch kein Rechtsanspruch besteht. Dazu kommt, dass in § 1 Abs 2 leg cit normiert ist, dass die Möglichkeit, Leistungen aufgrund dieses BundesG zu erhalten, Ansprüche aufgrund anderer ges Vorschriften unberührt lässt. Ledigl der tats Bezug von Hilfe im Rahmen der Bundesbetreuung kann auf Ansprüche auf Gewährung von Hilfe zum Lebensbedarf nach dem NÖ SHG von Einfluss sein. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.