§ 33 Abs 6 AAV (Schutzmaßnahmen an Gefahrenstellen durch Kraftübertragungseinrichtungen, Verkleidungen und Verdeckungen, Vorschreibung sicherer Verriegelungen; Erlaubnis zusätzlicher Ausstattung zur Ermöglichung der Durchführung bestimmter Arbeiten im unbedingt erforderlichen Ausmaß, wesentliche Ausnahmeregelung für Tatumschreibung, keine)