§ 1 Z 9 AAV (Begriffsbestimmungen, Betriebseinrichtung und Betriebsmittel, „die bei der Arbeit verwendet werden", Reparatur, vorübergehende Unbenützbarkeit, Verlust der Eigenschaft, keine)
§ 1 Z 9 AAV (Begriffsbestimmungen, Betriebseinrichtung und Betriebsmittel, „die bei der Arbeit verwendet werden", Reparatur, vorübergehende Unbenützbarkeit, Verlust der Eigenschaft, keine)