§ 15 Abs 1 WehrG (Einberufung in das Bundesheer; notwendige körperliche und geistige Eignung; Mindestmaß an Kraftanstrengung und Beweglichkeit)
§ 23 Abs 2 IS WehrG (Beschluss der Stellungskommission, Tauglichkeit, Erforderlichkeit der Zustimmung des Arztes; schlüssige ärztliche Beurteilung erforderlich)