§ 87 Abs 1 Z 2 GewO 1994 (Entziehung der Gewerbeberechtigung, Entziehungsgründe, Konkurseröffnung, Abweisung mangels hinreichendem Vermögen; Regelungszweck, Hintanhaltung von Schaden für weitere Gläubiger; Fristgewährung zur wirtschaftlichen Erholung, keine)