§ 13 Abs 3 GewO (Ausschluss von Gewerbeausübung; Konkurseröffnung)
§ 13 Abs 4 GewO (Ausnahmetatbestände von Abs 3, zB Erfüllung eines Zwangsausgleiches; dem ist die Aufhebung eines Konkurses wegen Vollbefriedigung der Gläubiger gemäß § 167 KO gleichzuhalten)