§ 879 ABGB (Umgehungsgeschäft; gewolltes Geschäft zur Umgebung eines gesetzlichen Verbots; kein Verstoß dem Buchstaben des Gesetzes nach, Vereitelung des Gesetzeszweckes; 99jähriger Mietvertrag, Mietzinsvorauszahlung, alle Aufwendungen durch Mieter zu tragen, Haftung durch höhere Gewalt durch Mieter übernommen)
VwGH 25.06.1999, 98/06/0100