§ 14 Abs 2 ZDG (Aufschub des ordentlichen Zivildienstes auf Antrag; Unterbrechung des Studiums als besonderer Nachteil)
VwGH 24.08.1999, 99/11/0082
Der Bf würde bei Zuweisung im Oktober 1998 einen Zeitverlust von eineinhalb Jahren (drei Semestern) erleiden.