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VwGH 24. 8. 1999, 99/11/0082 (ZIVILDIENST)

JudikaturZIVILDIENSTZfV 2000/2208ZfV 2000, 944

§ 14 Abs 2 ZDG (Aufschub des ordentlichen Zivildienstes auf Antrag; Unterbrechung des Studiums als besonderer Nachteil)

VwGH 24.08.1999, 99/11/0082

Der Bf würde bei Zuweisung im Oktober 1998 einen Zeitverlust von eineinhalb Jahren (drei Semestern) erleiden.

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