§ 71 Abs 1 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; minderer Grad des Versehens; keine Recherchen über die Möglichkeit der neuerlichen Abgabe der Zivildiensterklärung)
§ 76a Abs 2 ZDG (Wehrpflichtige, rechtzeitige Inkenntnissetzung über die neuerliche Möglichkeit der Abgabe einer Zivildiensterklärung durch BMLF)