Art II Abs 2 Z 43a EGVG (Anwendung des AVG auf UBAS-Verfahren, Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung iSd § 67d AVG , wenn Sachverhalt aus Aktenlage iVm Berufung geklärt; ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und schlüssige Beweiswürdigung der Erstbehörde, keine neuen Sachverhaltsbehauptungen in der Berufung, keine neuen Ermittlungen durch UBAS, Verhandlungspflicht bei Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung; mangelnde Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellungen der Erstbehörde und keine Beurteilung der Asylangaben als unglaubwürdig, diesfalls keine Überraschung durch Zugrundelegung der Angaben des Berufungswerbers im Berufungsbescheid, keine Verhandlungspflicht)