§ 13 AVG (Verwaltungsverfahren; Verfahrensgegenstand; determiniert durch Antrag; Einfluss des Abspruchs der Behörde; angewendete Gesetzesbestimmung legt Sache des Verfahrens fest; Streitgegenstand; Entscheidung über eine nicht gestellte Administrativbeschwerde in Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde)
- (Entscheidung über einen nicht gestellten Antrag; Unzuständigkeit)