§ 51d VStG (Rechtsschutz durch unabhängige Verwaltungssenate, Parteien, ua wer nach Verwaltungsvorschriften Recht zur Berufung hat, Inhaber prozessualer Parteienrechte; hier Parteiengehör)
§ 51 Abs 2 VStG (öffentliche mündliche Verhandlung, Absehen, Strafberufung, notwendige Mitteilung an Berufsgegner, Einräumung der Möglichkeit einer Beantragung einer Verhandlung; hier keine)