§ 4 Abs 5 StVO (Verkehrsunfall, bloßer Sachschaden, Meldepflicht, Ausnahme, Nachweis von Namen und Anschrift; ausländischer Unfalllenker, Vorweis ausländischer öffentlicher Urkunde, Nachweis nur bei Abfassung in Deutsch oder in für Sprachunkundigen die wesentlichen Angaben deutlich enthaltender Form)
§ 4 Abs 5a StVO (ebenso, Einschreiten der Organe der Polizei oder Gendarmerie über Verlangen)