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VwGH 20. 10. 1999, 99/04/0149 (PATENT-, MARKEN- UND MUSTERSCHUTZ)

JudikaturPATENT-, MARKEN- UND MUSTERSCHUTZZfV 2000/2141ZfV 2000, 923

§ 4 Abs 1 Z 2 MarkSchG (Ausschluss der Registrierung von Zeichen, Wortzeichen, Beschaffenheitsangabe, Auffassung der Abnehmer maßgeblich; „Eurotrafic“, Eindruck einer Fantasiebezeichnung)

VwGH 20.10.1999, 99/04/0149

Auf dem Boden dieser Rechtslage vermag sich der VwGH der Rechtsansicht der bel Beh, die bet Verkehrskreise würden ohne weitläufige Gedankenoperationen einen gedankl assoziativen Bezug zw dem Wort „EUROTRAFIC“ und den den Gegenstand der Anmeldung bildenden Waren und Dienstleistungen (Öle und Fette für technische Zwecke; Schmiermittel; Kraftstoffe; Benzine für Motoren; Schweröl, Gas als Brennstoff; magnetische Karten; magnetische Identifikationskarten; Kraftstoffautomaten für Tankstellen; magnet Datenträger; Dienstleistungen iZm Kreditkarten, inbegriffen die Erstellung von Finanzierungsplänen für die automat Versorgung von Ölprodukten, die in Tankstellen für Unternehmen mit einem Fuhrpark oder mit landwirtschaftlichen Maschinen oder mit einer See- oder Flussschifffahrtsflotte verfügbar sind, Ausgaben von Bonusgutscheinen, Dienstleistungen für finanzielle Transaktionen, inbegriffen die Rückvergütung der Mehrwertsteuer für den Kauf von Materialien im Ausland durch die Kundschaft, die die Kreditkarte verwendet; Pannenhilfe für Automobile; Instandhaltung, Waschen, Schmieren und Reparatur von Autos; automatische Versorgung mit Treibstoffen und Schmiermittel, Betrieb von Hotels, von Restaurants mit schnellem und durchgehend geöffnetem Betrieb, Betrieb von Kaffee-Restaurants und Cafeterias.) herstellen, nicht auszuschließen. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die von der bel Beh für den Wortteil „TRAFIC“ iSv „Verkehr“ angestellten Erwägungen zutreffen, weil es bei der Prüfung der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Wortmarke nicht darauf ankommt, ob einzelnen Bestandteilen der angemeldeten Marke die nach § 1 Abs 1 MaSchG 1970 erforderl Unterscheidungskraft mangelt, sondern die Wortmarke als Ganzes auf diese Eignung zu überprüfen ist. Stellt man aber den durch den ersten Wortbestandteil „EURO“ näher bestimmten Begriff des „Verkehrs“ den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen gegenüber, so vermag der VwGH jedenfalls den eine Unterscheidungskraft der Wortmarke in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen ausschließenden gedankl assoziativen Bezug in der erforderl Intensität nicht zu erkennen.

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