§ 4 Abs 1 Z 2 MarkSchG (Ausschluss der Registrierung von Zeichen, Wortzeichen, Beschaffenheitsangabe, Auffassung der Abnehmer maßgeblich; Buchstabenkombination „TCP“, zwingendes Verständnis der inländischen Verkehrskreise als Produkt-, Serien- oder Typenbezeichnung, keines Eindruck einer Fantasiebezeichnung)
VwGH 15.09.1999, 99/04/0038