§ 10 Abs 2 Z 1 FrG 1997 (Niederlassungsbewilligung; Unterhaltsmittel; gesetzlicher Unterhaltsanspruch; türkisches Recht; Kind; Vater)
VwGH 20.08.1999, 99/19/0071
Die bel Beh irrt, wenn sie die Auffassung vertrat, im Falle des Bf liege der Grund des § 10 Abs 2 Z 1 FrG 1997 vor, weil es ihm an eigenen Mittel zu seinem Unterhalt mangle. Gemäß §§ 24 und 25 Abs 2 IPRG sind die Wirkungen der Ehelichkeit und der Unehelichkeit eines Kindes nach dessen Personalstatut zu beurteilen. Der Anwendungsbereich dieser Best erstreckt sich grundsätzl auf den gesamten Inhalt des Eltern-Kind-Verhältnisses. Hiezu zählen insb auch die wechselseitigen Unterhalts- und Versorgungsansprüche. In Ermangelung einer gemäß § 5 Abs 1 IPRG zu beachtenden Rückverweisung durch das internationale Privatrecht der Türkei wäre gemäß §§ 24 und 25 Abs 2 IPRG Art 261 und 315 des Türkischen Bürgerlichen Gesetzbuches vom 17. 2. 1926 für die Frage des Bestehens eines ges Unterhaltsanspruches des Bf gegen seinen Vater maßgebend gewesen. Nach diesen Best bestünde eine solche Unterhaltspflicht.