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VwGH 15. 10. 1999, 99/19/0040 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2000/2103ZfV 2000, 909

§ 112 FrG 1997 (Niederlassungsbewilligung, weitere; Verfahren bei Aufenthaltsverbot; Verbleiben im Inland)

VwGH 15.10.1999, 99/19/0040

Die bel Beh wertete den A des Bf vom 17. 4. 1997 in Anwendung des § 112 FrG 1997 als solchen auf Erteilung einer ErstniederlassungsBew, obwohl sie feststellt, dass der Bf bereits über eine AufenthaltsBew verfügt hatte. Als einzigen Grund für ihre diesbezügl rechtl Beurteilung führte die bel Beh das über den Bf am 29. 6. 1994 verhängte Aufenthaltsverbot ins Treffen. Wie der VwGH (14.05.1999, 98/19/0230) ausführte, ist ein Verf zur Erteilung einer AufenthaltsBew dann als solches zur Erteilung einer weiteren NiederlassungsBew fortzuführen, wenn sich der ASteller aufgrund eines hiezu berechtigenden Titels zunächst rechtmäßig in Österreich auf Dauer niedergelassen hat und er nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Titels, sei es auch rechtswidrig, auf Dauer niedergelassen blieb. Für die Frage, ob diese Voraussetzung vorliegt, ist ein über den Fremden verhängtes Aufenthaltsverbot - als Tatsache an sich - bedeutungslos. Entscheidend ist allein, ob der Fremde (ungeachtet desselben) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen oder die Niederlassung an einem Wohnsitz im Inland zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aufrechterhalten hat oder nicht. Als Berechtigung zur Niederlassung auf Dauer ist auch die dem Bf vorliegendenfalls ausgestellte AufenthaltsBew anzusehen.

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