§ 10 Abs 1 AsylG 1997 (Asylerstreckungsantrag von Angehörigen, Zuwarten mit Entscheidung über Erstreckung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über den Hauptantrag, keine Non-Refoulement-Prüfung)
§ 10 Abs 2 AsylG 1997 (Einbringung frühestens mit Einbringung des Hauptantrages, Zulässigkeit für Eltern eines Minderjährigen, Ehegatten bei Eheschließung spätestens innerhalb eines Jahres nach Einreise und mj unverheiratete Kinder)