Art II Abs 4 lit b Vlbg RPG-Nov 1993 (Nutzung einer Ferienwohnung, Untersagung; Benützung aufgrund eines Mietvertrages, der als Umgehung des Grundverkehrs-gesetzes angesehen; 99jähriger, unkündbarer Vertrag, sämtliche Aufwendungen durch den Mieter zu tragen)