§ 36 Abs 4 ALSAG (Ablagerung von Abfällen auf einer Deponie, die nach dem in der DeponieV festgelegten Stand der Technik genehmigt wurde oder deren Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der DeponieV festgelegten Stand der Technik, mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtsystem, abgeschlossen wurde; auch die auf die abzulagernden Abfälle abstellenden Vorschriften der DeponieV müssen erfüllt sein).