§ 29 Abs 2 AWG (Abfallbehandlungsanlage, Erteilung der Genehmigung durch den Landeshauptmann, Anwendung aller Bestimmungen, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Berg-, Luftfahrts-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungs- sowie des Eisenbahnrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind)