Art 108 (Bundeshauptstadt Wien; Gemeinderat auch Funktion des Landtags, Stadtsenat auch Funktion der Landesregierung; keine Beschränkung des Gesetzgebers hinsichtlich Zuständigkeitsverteilung zwischen Gemeinderat und Landtag; Feststellung der Weitergeltung von Verordnungen des Gemeinderats durch den Stadtsenat)